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   BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11   

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BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11 (https://dejure.org/2011,3993)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2011 - 4 StR 253/11 (https://dejure.org/2011,3993)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 253/11 (https://dejure.org/2011,3993)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 StGB; § 66 StGB; Art. 316e II EGStGB; § 354a StPO
    Einschränkende Auslegung der Sicherungsverwahrung nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG (Betrug); besonders schwerer Fall des Betruges (Vermögensverlust großen Ausmaßes; Gewerbsmäßigkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 1 StGB
    Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Zusammenhang mit einer Betrugsstraftat

  • rewis.io

    Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes

  • ra.de
  • rewis.io

    Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Zusammenhang mit einer Betrugsstraftat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 213
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.06.2011 - 4 StR 127/11

    Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auf die Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11
    In diesen Fällen ist nach Art. 316e Abs. 2 EGStGB, der auch in der Revisionsinstanz zu beachten ist (§ 354a StPO), das neue Recht als das mildere Gesetz anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 127/11 mwN).

    Über Art. 316e EGStGB wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht befunden; die Vorschrift ist daher weiterhin geltendes Recht und als Sonderregelung gegenüber § 2 Abs. 6 StGB zu beachten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 4 StR 127/11, vom 6. Juli 2011 - 2 StR 164/11).

    Da der Betrug nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 nicht mehr zum Katalog der Straftaten zählt, deren Begehung zur Anordnung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann, und auch die vom Landgericht angeführten Vorverurteilungen die Voraussetzungen des neu gefassten § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht (mehr) erfüllen, hat der Senat die vom Landgericht angeordnete Maßregel - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 1 StR 528/10, vom 8. Juni 2011 - 4 StR 127/11, vom 6. Juli 2011 - 2 StR 164/11, dort auch zur Kostenentscheidung).

  • BGH, 06.07.2011 - 2 StR 164/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11
    Über Art. 316e EGStGB wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht befunden; die Vorschrift ist daher weiterhin geltendes Recht und als Sonderregelung gegenüber § 2 Abs. 6 StGB zu beachten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 4 StR 127/11, vom 6. Juli 2011 - 2 StR 164/11).

    Da der Betrug nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 nicht mehr zum Katalog der Straftaten zählt, deren Begehung zur Anordnung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann, und auch die vom Landgericht angeführten Vorverurteilungen die Voraussetzungen des neu gefassten § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht (mehr) erfüllen, hat der Senat die vom Landgericht angeordnete Maßregel - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 1 StR 528/10, vom 8. Juni 2011 - 4 StR 127/11, vom 6. Juli 2011 - 2 StR 164/11, dort auch zur Kostenentscheidung).

  • BGH, 11.01.2011 - 1 StR 528/10

    Einschränkung der Sicherungsverwahrung durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11
    Da der Betrug nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 nicht mehr zum Katalog der Straftaten zählt, deren Begehung zur Anordnung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung führen kann, und auch die vom Landgericht angeführten Vorverurteilungen die Voraussetzungen des neu gefassten § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht (mehr) erfüllen, hat der Senat die vom Landgericht angeordnete Maßregel - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 - 1 StR 528/10, vom 8. Juni 2011 - 4 StR 127/11, vom 6. Juli 2011 - 2 StR 164/11, dort auch zur Kostenentscheidung).
  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 529/10

    Verurteilung wegen "Hausverlosung" im Internet rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11
    Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur in Betracht, wenn sie - anders als hier - dasselbe Opfer betreffen (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1827).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - 4 StR 253/11
    Die Neufassung des § 66 StGB ist auf den vorliegenden Fall auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) anzuwenden (vgl. Ziffer III.1. i.V.mit Ziffer II.1. des Tenors dieses Urteils).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Eine Addition von Einzelschäden ist nur dann möglich, wenn sie dasselbe Opfer betreffen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 253/11, NStZ 2012, 213; Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NJW 2011, 1825, 1827).
  • BGH, 21.12.2011 - 4 StR 453/11

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Anlagebetrug; Regelbeispiele;

    Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NStZ 2011, 401, 402; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 253/11 Rn. 3).
  • LG Landshut, 04.12.2020 - 3 KLs 204 Js 7164/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch bei Erledigung einer der einzubeziehenden

    Vorliegend war der Regelfall eines besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllt, da der Angeklagte zum Nachteil des Geschädigten ... einen Vermögensverlust in Höhe von 50.789,20 EUR und damit in einem als groß im Sinne dieser Vorschrift zu bewertenden Ausmaß verursacht hat (vgl. zur Wertgrenze BGH, Urteile vom 20.12.2012 - 4 StR 55/12, NStZ 2013 883, 887 f.; und vom 07.10.2003 - 1 StR 274/03, NStZ 2004, 155, 156; Beschluss vom 18.10.2011 - 4 StR 253/11, NStZ 2012, 213).
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